Satzung

  Satzung

 des

 Angelsportverein Bad Doberan e.V.

 

I. Präambel

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  (1) Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Bad Doberan e. V.“, im weiteren ASV genannt. Er hat seinen Sitz in Bad Doberan und ist beim Amtsgericht Bad Doberan unter der Nummer 95 registriert. (2) Der Gerichtsstand ist Bad Doberan (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck der Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:

–          für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt einzutreten; –          das Hauptaugenmerk auf die Hege, Pflege und die Erhaltung der Gewässer zu richten;

–          jedem Mitglied zu ermöglichen, an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

II. Mitgliedschaft

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft: a) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person werden. Beschränkt geschäftsfällige Personen (Kinder sind Jugendliche von 7 Jahren bis zur Volljährigkeit) können mit schriftlicher Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigten Mitglied werden. b) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muss die Anerkennung der Satzung des Vereins und der Gebührenordnung enthalten. c) Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit dem Tag der Aushändigung des Mitgliedsausweises ist die Aufnahme wirksam. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist der schriftliche Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet die l1ächste Mitgliederversammlung. Die Jahreshauptversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt. Dieser kann schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich.

c) durch Ausschluss Der Verein kann Mitglieder ausschließen, wenn sie gröblichst gegen die Satzung, die Gebührenordnung und Beschlüsse des Vereins verstoßen, insbesondere den Zielen und dem Zweck des Vereins zuwider handeln oder ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird sofort mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam.

d) Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung gegenüber dem Vereinerbrachte finanzielle und materielle Leistungen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und sich für deren Verwirklichung einzusetzen. Dieses Recht verwirklicht es über die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, die verschiedenen Formen finanzieller und materieller Unterstützung und die Teilnahme am Vereinsleben sowie die Mitwirkung in den Organen des Vereins. Die Mitglieder haben sich für die Interessen und Aufgaben des ASV einzusetzen. Sie haben sich sportlich fair, kameradschaftlich und hilfsbereit bei Veranstaltungen des Vereines jeglicher Art zu verhalten. Sie haben bereitgestellte Geräte und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und bei Zuwiderhandlungen für den Schaden aufzukommen. Sie haben das Recht, Geräte und dem Verein gehörende Räumlichkeiten im Rahmen der Nutzungsbedingungen des ASV zu nutzen.

 

III. Organe des Vereins

 § 5 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung stattfinden.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom  Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Aushang im Vereinsgelände bekannt gegeben werden. Sie sind durch den Aushang an dem Mitteilungsbrett des Vereines ordnungsgemäß einberufen. Der Termin der Jahreshauptversammlung wie auch von Mitgliederversammlungen, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher bekannt zu geben. Sie sollen zudem in einem Rundschreiben an die Mitglieder bekannt gemacht werden.

§ 6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit ist bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung festzustellen.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Ziff. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung zur selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(4) Anträge zur Jahreshaupt- und zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Verspätete oder in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung in dieser Mitgliederversammlung der Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Von der Behandlung in dieser Mitgliederversammlung ausgeschlossen sind Anträge, die der Zustimmung der 2/3- oder 3/4- Mehrheit bedürfen.

(5) Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres c) Entlastung des Vorstandes d) wenn erforderlich, Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie die Bestimmung weiterer Funktionsträger als erweiterter Vorstand e) Festsetzung des Beitrages, eventueller Umlagen und sonstiger von den Mitgliedern zu erbringender Leistungen (z.B. Arbeitsleistungen, Gebühren), Beschlussfassung über die Gebührenordnung f) endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge h) Satzungsänderung

(6) Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu bestellen. Zur Prüfung der Finanzen kann der Kassenprüfer weitere Mitglieder beiziehen. (7) Aufgaben der Jahreshauptversammlung kann, soweit dies erforderlich ist, auch eine andere ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfüllen.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(9) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (Minderjährige) haben kein Stimmrecht. Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich und geheim anzustimmen. (10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB besteht zumindest aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter als dem geschäftsführenden Vorstand. Weiterhin gehören dem Vorstand der Kassierer, der Schriftführer, der Hauswart und der Fischereiwart an. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind weitere voll geschäftsfähige Mitglieder als nicht stimm- und vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder zu kooptieren.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam, dies sind grundsätzlich der Erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bestimmt der Vorstand welches seiner weitere Mitglieder die gemeinsame Vertretung nach außen mit wahrnehmen soll.

(3) Die Mitglieder des weiteren Vorstandes haben die sich aus der Benennung Ihrer Funktionen ergebenden Aufgaben im Sinne der Satzung des Vereines auszuüben.

(4) Der Vorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er ist beschlussfähig bei  Anwesenheit von 3 Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder seines  Stellvertreters. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss ist ohne Zusammenkunft gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift sollte mindestens enthalten, die Namen der anwesenden Personen, die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstand im Amt.

(7) Das Amt eines Mitglied des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand oder dem Verein.

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zu Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen fällt in diesem Fall an eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft in Mecklenburg- Vorpommern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zur ausschließlichen Verwendung für Hege, Pflege und Erhaltung der Gewässer und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.11.2012 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.  

Bad Doberan, den 21. November 2012

P. Mank Vorsitzender   D. Krauskopf 1. Stellvertreter